SIE FRAGEN, WIR ANTWORTEN
WAS SIND Grund -UND MengenGEBÜHREN?
Die Grundgebühr ist unabhängig von der tatsächlich entnommenen Trinkwassermenge bzw. der tatsächlich eingeleiteten Abwassermenge zu entrichten. Die Grundgebühr dient zur anteiligen Deckung der fixen Kosten der Trinkwasserversorgung bzw. der mit der Vorhaltung der leitungsgebundenen öffentlichen Entwässerungsanlage verbundenen Kosten der Abwasserbeseitigung im Zweckverband.
Die Mengengebühr bemisst sich nach dem mittels Trinkwassermesseinrichtung (Wasserzähler) festgestellten Verbrauch an Trinkwasser. Berechnungseinheit für die Mengengebühr ist ein Kubikmeter (m³) Trinkwasser.
WAS sind Beiträge?
Zur teilweisen Deckung seines Investitionsaufwandes für die erstmalige Herstellung und Anschaffung der leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung erhebt der Verband Anschlussbeiträge. Die Anschlussbeiträge werden von den Beitragspflichtigen als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
Der Anschlussbeitrag ist einmalig zu entrichten. Die Veranlagung zu einem Anschlussbeitrag erfolgt nur für die Grundstücke, die durch die öffentliche Anlage erschlossen sind und bisher noch nicht zu einer Beitragszahlung herangezogen worden sind das heißt alle Grundstücke die neu erschlossen worden sind oder für die ein neues Baurecht geschaffen worden ist. Unabhängig von der Beitragserhebung ist der aktuelle Bebauungszustand.
WAS ist ein Kostenersatz?
Die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung eines Hausanschlusses an die öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen bzw. eines Grundstücksanschlusses für die Entsorgung von Schmutzwasser oder Niederschlagswasser (Abwasser) werden nach dem Aufwand in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben.
Warum bekomme ich bei einer Abwassererschließungsmaßnahme drei Bescheide?
Die Festsetzung des Abwasserbeitrages für die Herstellung und
Anschaffung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage erfolgt mit Beginn der Durchführung der Baumaßnahme in Höhe von 70% der gesamten Beitragsschuld mittels Vorausleistungsbescheid. Die Vorausleistung wird mit der endgültigen Beitragsschuld verrechnet die mit dem Beitragsbescheid nach Beendigung der Baumaßnahme festgesetzt wird.
Der dritte Bescheid ist dann der Kostenersatzbescheid für Ihren Grundstücksanschluss. Dieser Bescheid kann erst nach vollständig erfolgter Abrechnung durch das beauftragte Bauunternehmen und entsprechender Abrechnungsprüfung durch den Prüfingenieur erstellt werden.
Bietet der Verband auch RATENZAHLUNGEN an?
Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und gewährt Stundungen nur für sozial schwache Kunden und Zahlungspflichtige für offene Forderungen aus Gebühren, Beiträgen oder Kostenersatz. Bitte beachten Sie, dass hier Stundungszinsen anfallen können. Hierfür ist ein Antrag sowie die Vorlage entsprechender Nachweise erforderlich.
Das entsprechende Formular finden Sie hier. Die Bedingungen für die Ratenzahlung finden Sie in der Anlage zum Antragsformular.
Was muss ich bei einer An- oder ummeldung bei einem Eigentümer- oder Nutzerwechsel Beachten?
Für die schriftliche Mitteilung nutzen Sie bitte das Übergabeformular. Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus und unterzeichnen es bitte von beiden Seiten. (alter und neuer Eigentümer/Nutzer).
IST EINE ZWISCHENABRECHNUNG MÖGLICH?
Nein, eine Zwischenabrechnung wird durch den Verband nicht erstellt. Der Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Für den Fall eines Eigentümer-/Nutzerwechsels erfolgt eine Endabrechnung zum Zeitpunkt des Wechsels.
WIE KANN ICH dem Verband einen Lastschriftauftrag erteilen oder meine BESTEHENDE BANKVERBINDUNG ÄNDERN?
Für diesen Fall steht Ihnen im Formularcenter das Formular Einzugsermächtigung - Sepa Lastschriftmandat zur Verfügung. Dieses Formular senden Sie bitte vollständig ausgefüllt und handschriftlich unterzeichnet per E-Mail oder per Post zum Verband.
ist es möglich, meinen AbschlAg später zu zahlen? – ZAHLUNGSFRISTVERLÄNGERUNG
Der Fälligkeitstag für die Abschläge ist jeweils der 15. des Monats von März bis Dezember. Für den Einzelfall kann die Verschiebung des Zahlungstermins gewährt werden. Hierzu setzen Sie sich bitte mit den zuständigen Mitarbeitern der Kundenabrechnung in Verbindung.
Wie kommt es zu einem Rohrbruch?
Verschiedene Ursachen führen manchmal zu einem Rohrbruch. So kann es durch Frost nach dem Auftauen, Material- oder Herstellungsfehlern in den Leitungsrohren, Druckstoß, starken Korrosionen und Materialermüdungen zu Rohrbrüchen kommen. Unter die Straße verlegte Leitungen können durch den immer stärker werdenden Straßenverkehr langjährig mürbe werden und bersten.
Hin und wieder kommt es bei unvorsichtigen Bauarbeiten bei unbekannter Lage der Leitungen zu Rohrbrüchen. Unternehmen sowie private Bauherren sind daher angehalten, vor Beginn einer Baumaßnahme eine entsprechende Leitungsinformation beim Verband einzuholen oder eine Vorort-Einweisung zu beauftragen.
SIE beabsichtigen ein GRUNDSTÜCK im Verbandsgebiet zu erwerben?
Diese AUSKÜNFTE Dürfen wir IHNEN ERTEILEN.
Sie haben ein Grundstück im Verbandsgebiet gefunden und beabsichtigen es zu kaufen. Mit Vorlage der Einverständniserklärung des Eigentümers und unter Angabe der Grundstücksdaten (Gemarkung, Flur, Flurstück oder die Lagebezeichnung) können beim Verband die vorhandene Erschließungssituation sowie die Eingruppierung der Grundgebühren abgefragt werden.
SIE beabsichtigen ein HAUS zu BAUEN und möchten einen Trinkwasser-Hausanschluss und/oder Schmutzwassergrundstücksanschluss beantragen?
Sie finden im Formularcenter die entsprechenden Antragsformulare für den Trinkwasserhausanschluss und den Schmutzwassergrundstücksanschluss.
Weitere Hinweise für Bauherren finden Sie hier.
Warum zahle ich Grundgebühren, wenn mein GRUNDSTÜCK UNBEWOHNT ist und ich keinen Verbrauch habe?
Die Grundgebühr ist unabhängig von der tatsächlich entnommenen Trinkwassermenge bzw. der tatsächlich eingeleiteten Abwassermenge zu entrichten. Unabhängig von der tatsächlichen Nutzung wird für Ihr Grundstück die öffentliche Einrichtung vorgehalten das heißt Sie können jederzeit die öffentliche Anlage in Anspruch nehmen.
Ich benötige den Anschluss meines unbewohnten Grundstückes nicht mehr. Wie kann ich den Anschluss trennen lassen?
Für den Fall, dass Sie die Trennung des Grundstückes von der öffentlichen Anlage wünschen steht Ihnen im Formularcenter das entsprechende Formular für den Trinkwasserhausanschluss zur Verfügung.
Die Trennung des Grundstückes von der öffentlichen Anlage ist an Bedingungen geknüpft und in jedem Fall kostenersatzpflichtig. Nach Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie die entsprechende Mitteilung ob Ihr Anschluss getrennt werden darf. Die Arbeiten zur Trennung von der öffentlichen Anlage werden ausschließlich vom Verband ausgeführt.